Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltung, Schriftform

  1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im weiteren AGB genannt) des Schwarcz Christoph Einzelunternehmen (im weiteren nur CS genannt) und der Team Blacky Guard Crew GesmbH (im weiteren nur TB_GC genannt) gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen, einschließlich im Rahmen zukünftiger Rechtsbeziehungen, ohne dass es dazu einer weiteren Vereinbarung bedarf. Sämtliche Angebote, Lieferungen, und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Es gilt jeweils die jüngste Fassung.
  2. Die Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nur dann wirksam, wenn diese von CS oder TB_GC schriftlich anerkannt werden.
  3. Abänderungen und Ergänzungen der AGB und sonstiger Verträge der CS oder TB_GC bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Zusagen der CS oder TB_GC haben nur mit schriftlicher Bestätigung Gültigkeit.
  4. Mitarbeiter und Subunternehmer von CS oder TB_GC besitzen keine Abschlussvollmacht und keine Vollmacht zur Abänderung der AGB oder sonstiger mit CS oder TB_GC geschlossener Verträge.
  5. Die AGB liegen in der jeweils gültigen Fassung bei CS und TB_GC zur Einsichtnahme auf.

II. Angebote

  1. Die Angebote von CS oder TB_GC sind freibleibend. Aufträge binden CS oder TB_GC mit schriftlicher Bestätigung oder Beginn der Erfüllung. Vertragsinhalt ist ausschließlich, was schriftlich vereinbart wurde.
  2. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung des Auftraggebers ab, gilt die Abweichung als genehmigt, wenn dieser nicht innerhalb zehn Tage nach Zugang schriftlich widersprochen wird.
  3. Aufträge können nur schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung muss bis zu 72 Stunden vor Beginn der Durchführung des Auftrages bei CS oder TB_GC einlangen.
  4. Im Falle des Zugangs einer Kündigung zu einen späteren als in Absatz 3 genannten Zeitpunkt werden 75% der kalkulierten Auftragssumme in Rechnung gestellt. Langt die Kündigung später als 18 Stunden vor Durchführungsbeginn bei CS oder TB_GC ein, werden 90% der kalkulierten Auftragssumme in Rechnung gestellt. Der Anspruch auf Ersatz darüberhinausgehender Ansprüche bleibt unberührt. Eine Kündigung 12 Stunden oder nach Beginn der Durchführung eines Auftrages ist unzulässig. In diesem Fall werden 100% der kalkulierten Auftragssumme in Rechnung gestellt. Als Beginn des Auftrages gilt die Abfahrt der Mitarbeiter zum Auftragsort.
  5. CS oder TB_GC ist berechtigt, von einem Auftrag zurückzutreten, falls zwischen Angebotslegung und Ausführung Änderungen in der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers eintreten, oder Umstände bekannt werden, welche die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers in Frage stellen. In einem solchen Fall behält sich CS oder TB_GC überdies das Recht vor, alle sonstigen bereits erbrachten Leistungen unverzüglich fällig zu stellen.

III. Leistungen, Mitwirkungspflichten

  1. CS oder TB_GC verpflichtet sich, die vereinbarten Leistungen mit der Sorgfalt eines Unternehmers innerhalb der vereinbarten Fristen und Termine vollständig zu erbringen.
  2. CS oder TB_GC ist berechtigt, den Auftrag zum Teil oder in seiner Gesamtheit an Subauftragnehmer weiterzugeben.
  3. Den Auftraggeber treffen hinsichtlich der von CS oder TB_GC erbrachten Leistungen Mitwirkungspflichten, die im einzelnen Fall zwischen CS oder TB_GC und dem Auftraggeber zu vereinbaren sind. In jedem Fall hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass er CS oder TB_GC unverzüglich nach Auftragserteilung detailliert vom Ablauf der Veranstaltung und den Gegebenheiten am Veranstaltungsort informiert. Für die Sicherheit am Veranstaltungsort ist der Auftraggeber ausschließlich verantwortlich.
  4. Verzögert sich die Leistungserbringung durch CS oder TB_GC aufgrund von Umständen, insbesondere am Veranstaltungsort, die nicht der Sphäre von CS oder TB_GC zuzurechnen sind, so hat der Auftraggeber die Kosten für Wartezeiten, zusätzlich anfallende Fahrten und Ersatz für notwendige Aufwendungen, die auf die Verzögerung zurückzuführen sind, nach Maßgabe der vereinbarten Preise bzw. falls solche nicht vereinbart wurden in angemessenen Umfang zu tragen. Maßstab für die Angemessenheit ist der vereinbarte Stundensatz der CS oder TB_GC.
  5. Der Auftraggeber hat sämtliche Arbeiten der CS oder TB_GC zu überwachen und nach Fertigstellung zu überprüfen. Allfällige Mängel sind bei sonstigem Anspruchsverlust unverzüglich, spätestens jedoch binnen zwei Tagen nach Durchführung schriftlich zu rügen. Quantitative Minderleistungen bei der Erfüllung eines Auftrags sind bei sonstigem Anspruchsverlust unverzüglich schriftlich zu rügen. Soweit die CS oder TB_GC (auch nur teilweise oder innerhalb eines Gesamtvertrages) als Werkunternehmer tätig wird, sind zusätzlich die in diesem Kapitel angeführten Bestimmungen anzuwenden. 
  6. Der Auftraggeber verpflichtet sich, für Unterkunft (Doppelzimmer mit Dusche) und Verpflegung des von der CS oder TB_GC zur Erbringung der vereinbarten Werkleistung notwendigen Personales zu sorgen oder ersatzweise den Betrag von € 120,00 (im Inland) oder 170,00 (im Ausland) pro Person zuzüglich zum vereinbarten Entgelt zu bezahlen. 
  7. Der Auftraggeber hat im Falle von Anlieferungen oder zu erbringenden Werkleistungen vor Ort für ausreichende Vorkehrungen zu sorgen, um die Fahrzeuge der CS oder TB_GC ordnungsgemäß zum Veranstaltungsort zu- und abfahren lassen zu können, sowie für ausreichende Parkmöglichkeiten für die Fahrzeuge der CS oder TB_GC Sorge zu tragen. Erforderliche Park- und Durchfahrtsgenehmigungen sind vom Auftraggeber vor Anlieferung oder Aufnahme der Tätigkeit durch die CS oder TB_GC zu besorgen. 
  8. Der Auftraggeber hat auf seine Kosten alles zu tun, damit die Arbeiten rechtzeitig beginnen und ohne Störung durchgeführt werden können. Vor Beginn der Arbeiten hat er der CS oder TB_GC und deren Subunternehmen die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasser- und ähnlicher Anlagen zu machen. Der Auftraggeber muss der CS oder TB_GC die zu beachtenden Unfallverhütungsvorschriften bekanntgeben. Entsprechende Vorarbeiten sind durch den Auftraggeber rechtzeitig zu erfüllen.

IV. Eigentumsrecht und Urheberschutz

  1. Alle gelieferten Gegenstände und Leistungen sowie Ideen, Skizzen, Kostenvoranschläge oder ähnliches, der CS oder TB_GC und auch einzelne Teile daraus bleiben im Eigentum der CS oder TB_GC. Diese dürfen ohne Zustimmung der CS oder TB_GC weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden und können von der CS oder TB_GC jederzeit zurückverlangt werden. 
  2. Der Auftraggeber erwirbt im Zeitpunkt der Zahlung des Entgelts nur das Recht der Nutzung zum vereinbarten Zweck. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit CS oder TB_GC darf der Auftraggeber die Leistungen nur selbst, nur für die Dauer des Vertrages und im vereinbarten Nutzungsumfang nutzen. Für die Nutzung von Leistungen, Konzepten und Ideen, für welche die CS oder TB_GC Entwürfe erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Vertragsverhältnisses die Zustimmung der CS oder TB_GC notwendig. Für die weitere Nutzung steht der CS oder TB_GC ein zu vereinbarendes Entgelt zu. 
  3. Die CS oder TB_GC ist berechtigt, mit durchgeführten Aufträgen unter Nennung des Auftraggebers zu werben.

V. Haftung

  1. CS oder TB_GC haftet für eigenes Verschulden und das Verschulden von Erfüllungsgehilfen ausschließlich bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Das Vorliegen des Verschuldens ist vom Auftraggeber zu beweisen. Für Folgeschäden, mittelbare oder indirekte Schäden, sowie für entgangenen Gewinn haftet CS oder TB_GC nicht.
  2. Diese Haftungseinschränkung gilt auch für eine allfällige persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter sowie sonstige Erfüllungsgehilfen.
  3. Jeder Schadenersatz durch die CS oder TB_GC entfällt bedingungslos, wenn der Vertragspartner oder ein Dritter die von der CS oder TB_GC gelieferten Gegenstände bearbeitet, verändert oder unsachgemäß behandelt hat, sowie wenn Mängel aus Witterungseinflüssen oder wegen unsachgemäßer Lagerung entstanden sind. Schadenersatz entfällt außerdem für Schäden, die bei nicht von der CS oder TB_GC durchgeführter Montage (dies gilt nicht, sofern die Selbstmontage durch die Vertragsparteien vereinbart war und fachmännisch erfolgte), ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benützungsbedingungen, Überbeanspruchung über von der CS oder TB_GC angegebene Leistung, unrichtige Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien, etc. entstehen. Die CS oder TB_GC haftet nicht für Beschädigungen, die auf Einwirkungen durch vom Vertragspartner angeschlossene und nicht von ihr stammende Geräte zurückzuführen sind.
  4. Sämtliche Ansprüche gegen CS oder TB_GC nach dieser Bestimmung verjähren binnen zwölf Monaten. Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.

VI. Direkte Beauftragung von Dienstnehmern

Der Auftraggeber verpflichtet sich, Dienstnehmer von CS oder TB_GC für die unmittelbare Erfüllung zukünftiger Aufträge nicht abzuwerben. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Bestimmung ist in eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Pönale in der Höhe von € 2.500,00 (zzgl. allfälliger USt) je abgeworbenen Dienstnehmer an CS oder TB_GC zu bezahlen.

VII. Zahlungsbedingungen

  1. Alle Preise verstehen sich in EURO zzgl. Umsatzsteuer.
  2. Die Rechnungslegung erfolgt nach Durchführung eines Auftrages. Als Zahlungsziel gilt 5 Tage brutto Kassa nach Rechnungsdatum vereinbart. Der Auftraggeber ist nicht zur Einbehaltung eines Skontos berechtigt.
  3. Einwendungen gegen Rechnungen haben binnen 48 Stunden schriftlich bei CS oder TB_GC einzulangen, widrigenfalls die Rechnung als genehmigt gilt.
  4. Sämtliche Zahlungen sind spesenfrei zu leisten. Wechsel und Schecks gelten erst nach Einlösung und Verfügbarkeit des Betrages für CS oder TB_GC als Zahlung. 
  5. Im Falle eines Zahlungsverzugs hat der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 7% über den jeweiligen Basiszinssatz zu bezahlen (§352 UGB). Ferner hat der Auftraggeber alle mit der Eintreibung der offenen Forderungen im Zusammenhang stehenden Mahn-, Inkasso-, Erhebungs- und Auskunftskosten zu ersetzen.
  6. CS oder TB_GC ist berechtigt, bei Zahlungsverzug die Durchführung von weiteren Aufträgen bis zur Einbezahlung der gesamten Verbindlichkeiten anzuhalten. Dies betrifft auch bereits in Umsetzung befindliche Aufträge. CS oder TB_GC haftet nicht für allfällige daraus entstehende Schäden des Auftraggebers.
  7. CS oder TB_GC ist berechtigt, trotz anderer Widmungen des Auftraggebers Zahlungen auf allfällige ältere Schulden anzurechnen. Verspätete Zahlungen können von CS oder TB_GC zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Kapitalforderung angerechnet werden.
  8. Dem Auftraggeber steht kein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht zu. Die Aufrechnung mit Forderungen gegen CS oder TB_GC ist ausschließlich dann zulässig, wenn die Forderung ausdrücklich schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.

VIII. Datenschutz

  1. Die Parteien erkennen an, dass der Zugang zu und die Verbreitung von persönlichen Informationen der jeweils anderen Partei oder ihrer Mitarbeiterinnen, Vertreter oder verbundenen Parteien unter Umständen für die ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstleistungen im Einklang mit dieser Vereinbarung notwendig sein können. Beide Parteien erklären sich damit einverstanden, sämtliche persönlichen Informationen, die sie während der Erfüllung dieser Vereinbarung erhalten, mit Sorgfalt und in Übereinstimmung mit allen geltenden Regeln und Vorschriften zu behandeln und diese Informationen ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung zu verwenden. Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, dass personenbezogene Daten in Erfüllung dieses Auftrags/ Vertrages von CS oder TB_GC automationsgestützt gespeichert, verarbeitet und im notwendigen Ausmaß an Dritte (z.B. Verständigung der Exekutive, etc.) weitergegeben werden. CS oder TB_GC verpflichtet sich, zumutbare technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die Daten des Auftraggebers im Sinne des Datenschutzgesetzes zu schützen und verpflichtet seine Mitarbeiterinnen ausdrücklich zur Geheimhaltung der Daten im Sinne des jeweils gültigen Datenschutzgesetzes.
  2. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass seine für das Rechtsgeschäft notwendigen Daten EDV-mäßig erfasst und verarbeitet werden.

IX. Abtretungsverbot

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen gegen CS oder TB_GC an Dritte abzutreten.

X. Rechtwahl, Gerichtsstand

Es gilt österreichisches Recht. Für Streitigkeiten wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in Wien Innere Stadt vereinbart.

XI. Schlussbestimmungen

  • Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages und der übrigen Bestimmungen der Geschäftsbestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist dann durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
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